Um unser Web-Angebot optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet unsere Webseite Cookies.
Durch die weitere Nutzung des Web-Angebots stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Herzlich willkommen in einem der größten Naturtheater Deutschlands


Es ist eine Attraktion der besonderen Art und bislang ein Geheimtipp für Kenner, das Naturtheater Steinbach-Langenbach.

Verein zur Erhaltung und Entwicklung des Naturtheaters Steinbach – Langenbach e.V.

Verein zur Erhaltung und Entwicklung des Naturtheaters Steinbach-Langenbach e.V.
Naturtheater Steinbach-Langenbach – Straße zum Naturtheater 5. –  98667 Steinbach
Vereinsregister-Nr.: 603
Vorstandsvorsitzender: Michael Bartelt
Tel.: 036874-38536 • Fax: 036874-38537

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Bankverbindung: Sparkasse Hildburghausen
BLZ: 840 540 40   Konto-Nr.: 11 704 00 910


Satzung des Vereins zur Erhaltung und Entwicklung des Naturtheaters Steinbach – Langenbach e.V.

§ 1  Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen  ”Verein zur Erhaltung und Entwicklung des Naturtheaters Steinbach – Langenbach” e.V. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
(2)  Der Sitz des Vereines ist  im Ortsteil Steinbach der Gemeinde Schleusegrund. Hier unterhält der Verein im Naturtheater eine Geschäftsstelle.     
(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit / Zweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein dient als Förderverein i.S.d. § 58 Abs.1 AO der Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung des Kulturwertes „Naturtheater Steinbach-Langenbach“, welches sich in Trägerschaft der Gemeinde Schleusegrund befindet.
(3)  Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein  Fördermittel und private Spenden akquiriert und dazu verwendet, die   Bespielbarkeit  des  Naturtheaters zu erhalten und weiter zu entwickeln.
(4)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Ziele. Er arbeitet eng mit der Gemeinde Schleusegrund bei der Erreichung seines Vereinszweckes zusammen.
(5)  Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Regelung gem. § 9 Abs. 7 dieser Satzung.

§ 3 Aufgaben des Vereines

(1)  Diese ergeben sich aus dem Zweck und beinhalten folgende Punkte:
a)     Die Bewirtschaftung des Naturtheaters Steinbach – Langenbach
b)     Die Förderung der Instandsetzung des Naturtheaters Steinbach – Langenbach
c)     Die Durchführung der Öffentlichkeits- und Publikationstätigkeit
d)    Die Einwerbung von Spenden und ihre satzungskonforme Verwendung
e)   Die Beantragung von Fördergeldern und anderer Zuwendungen und ihre satzungskonforme Verwendung

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Dem Verein gehören an:
a)      aktive Mitglieder
b)      fördernde Mitglieder

(2)  Die Mitglieder des Vereines können natürliche Personen und juristische Personen des privaten  und öffentlichen Rechts sein.
(3)  Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich mittels Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle des Vereines zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
(4)  Die Mitgliedschaft endet:
a)   mit dem Tod des Mitgliedes (natürliche Person) oder der Auflösung des  Mitgliedes (juristische Person)
b)   durch Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung
c)    durch Ausschluss aus dem Verein

(5)  Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung  zu übersenden. Es hat das Recht sich schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung einzusetzen und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen oder als förderndes Mitglied den Verein finanziell zu unterstützen.
(2)  Die Mitglieder des Vereines haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Änderung die  Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 7 Organe des Vereines

(1)  Die Organe des Vereines sind:
a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Es findet mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Diese ist mit  einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich vom Vorstand einzuberufen, die Frist kann bei Dringlichkeit auf 7 Tage verkürzt werden.
(2)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es können jedoch Gäste geladen werden.
(3)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)  die Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Vereines, soweit ihre Erledigung nicht dem Vorstand übertragen wurde
b)  die Wahl und Entlastung des Vorstandes
c)   die Wahl und Entlastung der Kassenprüfer
d)   die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
e)  die Genehmigung des vom Vorstand erarbeiteten Arbeits- und Haushaltsplanes
f)    die Festsetzung der Jahresbeiträge im Falle deren Änderung
g)   die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines
h)  die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei satzungswidrigem Verhalten

(4)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Der Protokollführer ist zugleich der Schriftführer des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle ordnungsgemäß geladen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Für die Änderung dieser Vereinssatzung ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen  Mitglieder erforderlich.

(5)  In jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

Es muss enthalten:

-          Ort, Tag und Zeit der Mitgliederversammlung
-          Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
-          Anwesenheitsliste
-          Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
-          die Tagesordnung
-          die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung
-          Satzungs- und Zweckänderungsanträge
-          Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterschreiben.

(6)  Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des  Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand umfasst fünf Mitglieder
a)      Vorstandsvorsitzender
b)      stellvertretender Vorstandsvorsitzender
c)      Schatzmeister
d)      Schriftführer
e)      Beisitzer

(2)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung gewählt. Alle Bewerber stehen auf dem Wahlzettel. Gewählt sind die fünf Bewerber, die nach Auszählung der abgegebenen gültigen Stimmen die meisten erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ( 5. Vorstandsmitglied ) wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los. Die gewählten 5 Vorstandsmitglieder ziehen sich zurück und wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Versammlungsleiter gibt das Ergebnis der Konstituierung der Mitgliederversammlung bekannt.

(3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und den Schatzmeister, wobei immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen, einer davon muss der Vorstandsvorsitzende sein.
(4)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a)  den Erlass der Geschäftsordnung
b)  die Erarbeitung eines Rechenschaftsberichtes
c)   die Erstellung eines Arbeits- und Haushaltsplanes
d)  die inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Vereinslebens unter Einbeziehung der Vorschläge der Mitglieder
e)   die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
f)     die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(5)  Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters         zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6)  Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen und nur durch die Mitgliederversammlung während der Amtszeit abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen sowie Unvermögen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(7)  Der Vorstand kann sich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500,00 € gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Über die Höhe und Gewährung der Aufwandsentschädigung entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereines

(1)  Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen  Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schleusegrund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.09.2012 beschlossen.